Mit 1. Oktober 2022 tritt die 33. Novelle der Straßenverkehrsordnung in Kraft. Wir haben die neuen Regeln aus der Fahrradperspektive anschaulich zusammengestellt.

Abstand zu Radfahrer:innen

Grafik: BMK

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Radfahren wird sicherer. Der erforderliche Mindestabstand ist ab Oktober definiert: innerorts müssen Autos 1,50 Meter Abstand beim Vorbeifahren beziehungsweise Überholen einhalten, außerorts 2,00 Meter. Das gilt natürlich gleichermaßen für Lkws, Busse, Vans, etc. Sind die Fahrzeuge langsamer als 30 km/h dürfen sie diesen Mindestabstand unterschreiten.

StVO § 15 Überholen

Grünpfeil erlaubt rechts abbiegen

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Radfahren wird beschleunigt. Statt langen Stehzeiten, kann an Ampelkreuzungen das rechts Abbiegen mit einem Grünen Pfeil für Radfahrer:innen erlaubt werden. Davor muss angehalten werden, wie bei einem Stoppschild. Und, dann – wenn der Weg frei ist – kann geradelt werden.

StVO § 38 Bedeutung der Lichtzeichen

Stehenbleiben bei haltender Tram

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Eindeutig geregelt. Steht eine Tram bei einer Haltestelle oder fährt gerade ein, so müssen alle anderen Fahrzeuge vor dieser Haltestelle stehen blieben. Erst wenn die Türen wieder geschlossen sind und kein Mensch mehr auf dem Weg zur Tram ist, darf die Haltestelle mit Schrittgeschwindigkeit befahren werden. Dies gilt analog für Bushaltestellen, wenn das Ein- und Aussteigen über die Auto- und / oder Radfahrbahn führt.

StVO § 17 Vorbeifahren

Kurze Wege nun gekennzeichnet

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Info für Radfahrer:innen. Sackgasse: Hier dürfen Menschen mit dem Rad durchfahren. Das Verkehrsschild richtet sich nun nicht mehr nur an Lenker:innen von Autos, sondern ist Info für Menschen, die zu Fuß gehen oder Rad fahren.

StVO § 53 Gebotszeichen 11b Sackgasse mit Durchfahrmöglichkeit für Radfahrer und Durchgehmöglichkeit

Gemischter Zebrastreifen

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Eindeutig. Hier radeln und gehen Menschen. Der Schutzweg ist gemischt mit einer Radüberfahrt.

StVO § 53 Gebotszeichen 2c Kennzeichnung eines Schutzweges und einer Radfahrerüberfahrt

Eltern dürfen neben Kind radeln

Besseres Gefühl. Fahr ich vorweg oder hintenach? Das überlegen sich wohl einige Eltern beim Begleiten ihrer Kinder. Jetzt dürfen sie auch daneben fahren, solange das Kind jünger als 12 Jahre als ist – Straßen mit Schienen, sind von dieser Regel ausgenommen.

StVO § 68 Nebeneinander fahren

Schritt fahren in Schulstraßen

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Kurze Wege für Radfahrer:innen. In Schulstraßen ist Radfahren erlaubt; Autos, Lkws etc. dürfen hier zu bestimmten Zeiten nicht fahren – es sei den es handelt sich um Einsatzfahrzeuge oder die Müllabfuhr. Zu Fußgehen ist auf der Fahrbahn erlaubt, daher ist hier besonders achtsam zu fahren.

StVO § 76d Schulstraße

Verparken verboten

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Radwege und Gehsteige sind (wieder) uneingeschränkt nutzbar. Niemand darf durch Halten und Parken mehr andere Menschen behindern oder gefährden: Fahrzeugteile dürfen weder auf den Radweg, noch auf den Gehsteig ragen – davon ausgenommen sind Kleinteile wie Stoßstange und Seitenspiegel.

StVO § 23 Halten und Parken

Lkws müssen beim Abbiegen Schritt fahren

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Mehr Sicherheit. Wer Fahrzeuge fährt, die schwerer als 3,5 Tonnen sind, die oder der muss beim Rechtsabbiegen Schritt fahren, wenn Fahrrad- oder Fußverkehr zu erwarten ist.

StVO § 21 Verminderung der Fahrgeschwindigkeit

Überqueren, Radparken, Blaulicht & Wegweiser

Überqueren von Radfahranlagen und Gehsteigen darf Menschen mit Rad oder zu Fuß nicht behindern oder gefährden (StVO § 8 Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen).

Radparken ist erlaubt, sofern niemand behindert wird. Dies gilt nun auch in allen Fußgängerzonen, die nicht fürs Radfahren geöffnet sind (StVO § 24 Halte- und Parkverbote).

Die Polizei darf ihre Fahrräder mit Blaulicht und Sirenen ausstatten und diese Warnsignale bei Einsätzen nutzen (StVO § 26a Fahrzeuge im öffentlichen Dienst).

Wegweiser für Radrouten sind nun geregelt (StVO § 53 Gebotszeichen 13e ff).

Fahrrad-Ausstattung

Milderes Bußgeld. Ist das Fahrrad mangelhaft gemäß Fahrradverordnung ausgestattet, werden die Mängel nun nicht mehr aufsummiert, sondern gelten mehrere Mängel als eine einzige Verwaltungsübertretung.

StVO § 100 Besondere Vorschriften für das Strafverfahren

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